Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speisesalzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1990Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen: Paragraph 5, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen:
Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 4, unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.
Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen feilhält oder verkauft.
Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder das Wort „Vollsalz'' in Wortverbindungen für anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.
Wer entgegen einer vom Landeshauptmann erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und Backwaren verwendet.
Dokumentnummer
NOR12130981
alte Dokumentnummer
N8196339502L