Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.06.1990 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 288/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 523.07.199931.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/1999
§ 513.06.199022.07.1999 BGBl. Nr. 288/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speisesalzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.1990BGBl. Nr. 288/1990

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen:

  1. Ziffer eins
    Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 4, unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.
  2. Ziffer 2
    Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen feilhält oder verkauft.
  3. Ziffer 3
    Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder das Wort „Vollsalz'' in Wortverbindungen für anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.
  4. Ziffer 4
    Wer entgegen einer vom Landeshauptmann erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und Backwaren verwendet.

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12130981

alte Dokumentnummer

N8196339502L