Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speisesalzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1963 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/1999Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nichtParagraph 5, (1) Wer einer oder mehrerer in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 4, erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12143285
alte Dokumentnummer
N8199913625O