Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.05.1967 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 318.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

  1. Absatz eins,Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit nicht Absatz 3, anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die
    1. Litera a
      vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),
    2. Litera b
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Litera c
      von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Litera d
      an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.
  3. Absatz 3,Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen werden soll.
  4. Absatz 4,Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten im Sinne des Absatz eins, Litera d, bestimmt sind, eingeführt, so müssen sie von Unterlagen begleitet sein, denen diese Bestimmung entnommen werden kann.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131108

Alte Dokumentnummer

N8196729078L