Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Ausnahmen von der Geltung der VerordnungenParagraph 3, Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen
(1)Absatz eins,Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, dieVon der Geltung der Verordnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit nicht Absatz 3, anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die
vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),
vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.
(3)Absatz 3,Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen werden soll.Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen werden soll.
(4)Absatz 4,Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten im Sinne des Abs 1 lit. d bestimmt sind, eingeführt, so müssen sie von Unterlagen begleitet sein, denen diese Bestimmung entnommen werden kann.Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten im Sinne des Absatz eins, Litera d, bestimmt sind, eingeführt, so müssen sie von Unterlagen begleitet sein, denen diese Bestimmung entnommen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131108
Alte Dokumentnummer
N8196729078L