Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1988 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 519/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 109.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Anl. 101.01.198808.08.1995 BGBl. Nr. 519/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 519/1987

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als landwirtschaftliche Erzeugnisse nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind:

TARIF

Nr./UNr.                 Warenbezeichnung

0201 --  Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

     10  - ganze oder halbe Tierkörper

     20  - andere Stücke, mit Knochen:

           A - Tierviertel

     30  - ohne Knochen:

           A - Tierviertel

0202 --  Fleisch von Rindern, gefroren:

     10  - ganze oder halbe Tierkörper

     20  - andere Stücke, mit Knochen:

           A - Tierviertel

     30  - ohne Knochen:

           A - Tierviertel

0203 --  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

    (10) - frisch oder gekühlt:

     11  - - ganze oder halbe Tierkörper

     19  - - sonstige:

             A - Tierviertel

    (20) - gefroren:

     21  - - ganze oder halbe Tierkörper

     29  - - sonstige:

             A - Tierviertel

0205 00  Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

         frisch, gekühlt oder gefroren:

         A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:

             1 - von Pferden

0207 00  Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

         von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

         gefroren:

     10  - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

ex 10 - gerupft und ausgenommen

  1. Absatz 20,- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

ex (20) - gerupft und ausgenommen

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht:

A - Hühnereier

0409 00 natürlicher Honig

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch (Porree) und

andere Alliumarten, frisch oder gekühlt

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica (einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und Endiviensalate

(Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen, frisch

0810 -- Andere Früchte, frisch.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131135

Alte Dokumentnummer

N8196729105L