Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 109.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Anl. 101.01.198808.08.1995 BGBl. Nr. 519/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage

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Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256, angeführten Waren:

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  KN-Code                   Warenbezeichnung

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ex 0105        Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse,

               Truthühner und Perlhühner), lebend, mit

               einem Gewicht von 185 g oder weniger

   0201        Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

   0202        Fleisch von Rindern, gefroren

   0203        Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

               oder gefroren

   0204        Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch,

               gekühlt oder gefroren

   0205        Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

               oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder

               gefroren

   0207        Fleisch und genießbare

               Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel

               der Position 0105, frisch, gekühlt oder

               gefroren

ex 0407        Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar

               gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel

   0409        Natürlicher Honig

   0601 10     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

               und Wurzelstöcke, ruhend

   0603 10     Blumen und Blüten sowie deren Knospen,

               geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken,

               frisch

ex 0604 91     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

               Pflanzenteile, ohne Blüten und

               Blütenknospen, zu Binde- oder

               Zierzwecken, frisch

   0701        Kartoffeln, frisch oder gekühlt

   0702        Tomaten, frisch oder gekühlt

   0703        Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

               Porree und andere Gemüse der

               Allium-Arten, frisch oder gekühlt

   0704        Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl

               und ähnliche genießbare Kohlarten der

               Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

   0705        Salate (Lactuca sativa) und Chicoree

               (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

   0706        Karotten und Speisemöhren, Speiserüben,

               Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

               Knollensellerie, Rettiche und ähnliche

               genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

   0707        Gurken und Cornichons, frisch oder

               gekühlt

   0708        Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

               oder gekühlt

   0709        Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

   0713        Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch

               geschält oder zerkleinert

   0802        Andere Schalenfrüchte, frisch oder

               getrocknet, auch ohne Schalen oder

               enthäutet

   0803        Bananen, einschließlich Mehlbananen,

               frisch oder getrocknet

   0804 20 10  Feigen, frisch

   0804 30     Ananas

   0804 40     Avocadofrüchte

   0804 50     Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

   0805        Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

   0806        Weintrauben, frisch oder getrocknet

   0807        Melonen (einschließlich Wassermelonen)

               und Papaya-Früchte, frisch

   0808        Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

   0809        Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche

               (einschließlich Brugnolen und

               Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,

               frisch

   0810        Andere Früchte, frisch

   0813 50 30  Mischungen ausschließlich von

               Schalenfrüchten der Positionen 0801

               und 0802

   1212 10 10  Johannisbrot

Schlagworte

Bindezweck

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139038

Alte Dokumentnummer

N8199552397J