Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1968 bis 30.07.2016 — BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 701.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 127/1968

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 63/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von der Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen, wenn der Vorgeladene einen ärztlichen Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes der Überwachung ausreichend ist.
  2. Absatz 2,Die Überwachung ist auch nach Abschluß einer Heilbehandlung so lange fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß eine Konsolidierung des Prozesses eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR12131276

alte Dokumentnummer

N8196829133L