Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 63/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 701.07.196830.07.2016 BGBl. Nr. 127/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 63/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von der Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen, wenn der Vorgeladene einen ärztlichen Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes der Überwachung ausreichend ist.
  2. Absatz 2,Nach dem Abschluss der Tuberkulosetherapie ist die Überwachung fortzusetzen, wenn ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht.
  3. Absatz 3,Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185413