Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 63/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 829.05.199330.07.2016 BGBl. Nr. 344/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 63/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Vorsorge zu treffen, daß geeignete, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Einrichtungen zur Untersuchung der kranken, krankheitsverdächtigen und krankheitsgefährdeten Personen sowie zur Überwachung und Betreuung der kranken und krankheitsverdächtigen Personen vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Mit den Aufgaben der Untersuchung, Überwachung und Betreuung ist ein Facharzt für Lungenkrankheiten oder ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein anderer fachlich geeigneter Arzt zu betrauen. Dem Arzt ist zur Durchführung seiner Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Erweisen sich Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 2 infolge der geringen Zahl der kranken, krankheitsverdächtigen oder krankheitsgefährdeten Personen als nicht erforderlich, sind die betroffenen Personen der nächsten entsprechend ausgestatteten Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung, Überwachung und Betreuung zu überweisen.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185414