Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
Befindet sich der Tuberkulosekranke bereits wegen Tuberkulose in Behandlung eines Arztes, hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde mit diesem ins Einvernehmen zu setzen. Im Rahmen dieses Einvernehmens ist insbesondere
der Befund und das Ergebnis der durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten diagnostischen Untersuchungen (Röntgenaufnahmen, Tomographien, bakteriologische Untersuchungen) dem behandelnden Arzt auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen;
mit dem behandelnden Arzt über geeignete Maßnahmen Rücksprache zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131279
Alte Dokumentnummer
N8196829136L