Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
Zur Sicherung des Therapieerfolges ist ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den behandelnden Ärzten und Krankenanstalten und der Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere:
der Befund und das Ergebnis der durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen (insbesondere Röntgenbefunde und –bilder und sonstige bildgebende Diagnostik, bakteriologische Untersuchungen) dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Krankenanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und
mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Krankenanstalt über geeignete Maßnahmen Rücksprache zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185416