(1)Absatz eins,Gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung abgelehnt (§ 17 Abs. 3) werden, steht dem Kranken und, falls er nicht eigenberechtigt ist, auch seinem gesetzlichen Vertreter, und gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für nicht zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen (§ 17 Abs. 3) werden, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen das Recht des Rekurses zu.Gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für zulässig erklärt (Paragraph 15 und Paragraph 19, Absatz 3,) oder ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung abgelehnt (Paragraph 17, Absatz 3,) werden, steht dem Kranken und, falls er nicht eigenberechtigt ist, auch seinem gesetzlichen Vertreter, und gegen die Beschlüsse, mit denen die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für nicht zulässig erklärt (Paragraph 15 und Paragraph 19, Absatz 3,) oder die vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen (Paragraph 17, Absatz 3,) werden, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen das Recht des Rekurses zu.