Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 63/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 63/2016
§ 2001.01.199030.07.2016 BGBl. Nr. 654/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 63/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Soforteinweisung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Entsteht durch das Verhalten einer an Tuberkulose im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 erkrankten oder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, krankheitsverdächtigen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, und 9 belehrten Person eine unmittelbare und akute Gefahr, dass sie eine andere Person ansteckt, und kann diese Gefahr nicht durch gelindere Maßnahmen hintangehalten werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Person sogleich in eine zur Behandlung von Tuberkulose eingerichtete Krankenanstalt zum Zweck der Anhaltung einzuweisen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Soforteinweisung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beim zuständigen Bezirksgericht (Paragraph 14, Absatz eins,) zu beantragen. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht innerhalb von drei Tagen ab der Einweisung (Absatz eins,), so hat sie die angehaltene Person sofort zu entlassen.
    2. Ziffer 2
      Das Gericht hat innerhalb von einer Woche ab der Einweisung durch die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Anhaltung zu entscheiden.
    3. Ziffer 3
      Ist eine abschließende Entscheidung innerhalb einer Woche nicht möglich, so hat das Gericht nach Anhörung der angehaltenen Person vorläufig über die Zulässigkeit der Anhaltung zu entscheiden. Dieser Beschluss ist der angehaltenen Person und der Bezirksverwaltungsbehörde sofort mündlich zu verkünden. Gelangt das Gericht nach der Anhörung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen nach der Verkündung der vorläufigen Entscheidung stattzufinden hat. Diese Entscheidung kann nicht selbständig angefochten werden.
    4. Ziffer 4
      Erklärt das Gericht bereits nach der Anhörung die Anhaltung für unzulässig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Rekurs innerhalb von drei Tagen auszuführen.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185425