Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.Paragraph 13, (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.
(2)Absatz 2,Außerdem ist von der Bewilligungspflicht der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
(3)Absatz 3,Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung dienen.Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung dienen.
Schlagworte
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr
Dokumentnummer
NOR12131386
Alte Dokumentnummer
N8196929219L