Rechtstracker.at

§ 12 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1201.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 12, (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

  1. Litera a
    zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
  2. Litera b
    zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
  3. Litera c
    zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
  1. Absatz 2,Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
  2. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.
  3. Absatz 4,Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 5,Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131385

Alte Dokumentnummer

N8196929218L