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§ 13 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1310.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1301.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 1301.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 13, (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.

  1. Absatz 2,Außerdem ist von der Bewilligungspflicht der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
  2. Absatz 3,Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung dienen.

Schlagworte

Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131386

Alte Dokumentnummer

N8196929219L