Rechtstracker.at

§ 12 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1201.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
    1. Ziffer eins
      zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
    2. Ziffer 2
      zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
    betragen darf.
  2. Absatz 2,Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
  4. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, oder 7 erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  5. Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 10, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der bewilligte Umgang beendet wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
  6. Absatz 6,Umstände gemäß Absatz 4 und Absatz 5, sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035033