Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erlöschen von Bewilligungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
betragen darf.
(2)Absatz 2,Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, oder 7 erlischt, wenn
der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Paragraph 10, erlischt, wenn
der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
der bewilligte Umgang beendet wurde oder
der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(6)Absatz 6,Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.Umstände gemäß Absatz 4 und Absatz 5, sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40035033