Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erlöschen von Bewilligungen
§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende ZeitraumParagraph 12, (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.Eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.
(4)Absatz 4,Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
(5)Absatz 5,Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Dokumentnummer
NOR12131385
Alte Dokumentnummer
N8196929218L