Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verlust der Verläßlichkeit
§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.Paragraph 14, (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.
(2)Absatz 2,Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 10, oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
Dokumentnummer
NOR12131387
Alte Dokumentnummer
N8196929220L