Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung
des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar
drohender Gefahr
§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.Paragraph 17, (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
(3)Absatz 3,Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
(4)Absatz 4,Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Dokumentnummer
NOR12131390
Alte Dokumentnummer
N8196929223L