Rechtstracker.at

§ 17 StrSchG

Fassungen
27.11.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 133/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1727.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1701.07.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2013
§ 1710.12.200430.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 1701.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 1701.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 133/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Behördlich zu überprüfen sind
    1. Ziffer eins
      der Betrieb von gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.
    Die Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Ziffer 3, von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.
  2. Absatz eins a,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      einmal pro Jahr bei
      1. Litera a
        Forschungsreaktoren,
      2. Litera b
        Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
      3. Litera c
        hoch radioaktiven Strahlenquellen,
      4. Litera d
        Teilchenbeschleunigern,
      5. Litera e
        Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
      6. Litera f
        nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
    2. Ziffer 2
      alle vier Jahre bei
      1. Litera a
        zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
      2. Litera b
        veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
      3. Litera c
        gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  3. Absatz 2,Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
  4. Absatz 3,Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
    1. Ziffer eins
      welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
    2. Ziffer 2
      in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
    3. Ziffer 3
      in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
    4. Ziffer 4
      wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
  5. Absatz 4,Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder die Verwendung einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
  6. Absatz 5,Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
  7. Absatz 6,Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  8. Absatz 7,Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß Paragraph 10, bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2015

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40176259