Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.Paragraph 24, (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.
(2)Absatz 2,Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10 umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen.Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach Paragraphen 6, 7, oder 10 umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen.
Dokumentnummer
NOR12131397
Alte Dokumentnummer
N8196929230L