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§ 25 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2510.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 2501.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 2501.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 25, (1) Der Behörde ist jeder Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, unverzüglich zu melden.

  1. Absatz 2,Keiner Meldung bedarf
    1. Litera a
      der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, sofern die ionisierende Strahlung, die beim Umgang mit diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten kann, die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschreitet,
    2. Litera b
      der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen,
    3. Litera c
      die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit diese nach den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt oder es sich um Stoffe handelt, für die nach Litera a, eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
  2. Absatz 3,Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Absatz 2, Litera a, zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131398

Alte Dokumentnummer

N8196929231L