Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe
§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht (§ 25) nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.Paragraph 26, (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht (Paragraph 25,) nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12131399
Alte Dokumentnummer
N8196929232L