Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Text
§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:Paragraph 14 c, (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:
je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.
(2)Absatz 2,Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8, gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.
Dokumentnummer
NOR12132051
Alte Dokumentnummer
N8197519040L