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§ 14c

Fassungen
01.05.1993 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 99/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14c15.08.201231.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 14c01.09.200214.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 14c01.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 99/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 c, (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:

  1. Ziffer eins
    je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
  2. Ziffer 2
    je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
  3. Ziffer 3
    je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.
  1. Absatz 2,Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8, gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132051

Alte Dokumentnummer

N8197519040L