Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Text
§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:Paragraph 14 b, (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
(3)Absatz 3,Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
(4)Absatz 4,Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung
zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach § 14d Abs. 1 vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach Paragraph 14 d, Absatz eins, vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
Dokumentnummer
NOR12132050
Alte Dokumentnummer
N8197519039L