Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Text
§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:Paragraph 14 b, (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)
Dokumentnummer
NOR40080860