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§ 14b

Fassungen
01.09.2002 bis 02.08.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14b15.08.201231.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 14b01.10.200614.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 14b03.08.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 14b01.09.200202.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 14b01.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006danach: BGBl. I Nr. 135/2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 b, (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

  1. Ziffer eins
    die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. Ziffer 2
    ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
  3. Ziffer 3
    der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
  4. Ziffer 4
    der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
  5. Ziffer 5
    der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
  6. Ziffer 6
    eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
  2. Absatz 3,Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Kammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Kammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.
  3. Absatz 4,Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
    1. Ziffer eins
      zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
    2. Ziffer 2
      einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung
    zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach Paragraph 14 d, Absatz eins, vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, zuständigen Senat.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031598