Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.Paragraph 17, (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.
(2)Absatz 2,Dieses Verbot gilt insbesondere für:
die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
die Anbringung zweck- oder standeswidriger Praxisschilder und Verwendung von zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;
das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
(3)Absatz 3,Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12132060
Alte Dokumentnummer
N8197519049L