Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2)Absatz 2,Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
(3)Absatz 3,Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 476/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR12138268
Alte Dokumentnummer
N8199530067L