Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Berufliche Vertretung
1. Abschnitt
Tierärztekammern
§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.Paragraph 29, (1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.
(2)Absatz 2,Für den Bereich des Bundes besteht die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer), für den Bereich eines jeden Bundeslandes die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).
(3)Absatz 3,Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.
(4)Absatz 4,Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift "Bundeskammer der Tierärzte Österreichs" zu führen.
(5)Absatz 5,Die Landeskammern haben in der Regel ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.
Dokumentnummer
NOR12132072
Alte Dokumentnummer
N8197519061L