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§ 30

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3001.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 30, (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, die

  1. Ziffer eins
    in die Tierärzteliste eingetragen sind,
  2. Ziffer 2
    den tierärztlichen Beruf ausüben,
  3. Ziffer 3
    ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landeskammer haben und
  4. Ziffer 4
    nicht nach den Bestimmungen des Absatz 3, von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.
  1. Absatz 2,Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
  2. Absatz 3,Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 4,Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer durch Erklärung an diese Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges Mitglied angehört, beendet werden.
  4. Absatz 5,Die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132073

Alte Dokumentnummer

N8197519062L