Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3103.08.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3101.09.200202.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 3101.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 31, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde.

  1. Absatz 2,Den Landeskammern obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, welche die in Ziffer eins und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln;
    4. Ziffer 4
      das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
    5. Ziffer 5
      die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
    6. Ziffer 6
      die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
    7. Ziffer 7
      die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht überschreitet und solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
    8. Ziffer 8
      die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
    9. Ziffer 9
      Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
    10. Ziffer 10
      beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
    11. Ziffer 11
      die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
    12. Ziffer 12
      die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
    13. Ziffer 13
      die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
    14. Ziffer 14
      die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
    15. Ziffer 15
      die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
    16. Ziffer 16
      die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
    17. Ziffer 17
      die Festsetzung von Umlagen;
    18. Ziffer 18
      die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132074

Alte Dokumentnummer

N8197519063L