Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.09.2002 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3001.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die
    1. Ziffer eins
      in die Tierärzteliste eingetragen sind,
    2. Ziffer 2
      den tierärztlichen Beruf ausüben,
    3. Ziffer 3
      ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und
    4. Ziffer 4
      nicht nach den Bestimmungen des Absatz 3, von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.
  2. Absatz 2,Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
  3. Absatz 3,Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.
  5. Absatz 5,Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031612