Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, dieParagraph 30, (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, die
in die Tierärzteliste eingetragen sind,
den tierärztlichen Beruf ausüben,
ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landeskammer haben und
nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.nicht nach den Bestimmungen des Absatz 3, von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.
(2)Absatz 2,Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
(3)Absatz 3,Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
(4)Absatz 4,Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer durch Erklärung an diese Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges Mitglied angehört, beendet werden.
(5)Absatz 5,Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.Die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.
Dokumentnummer
NOR12132073
Alte Dokumentnummer
N8197519062L