Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.Paragraph 32, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Der Bundeskammer obliegen jene im § 31 aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.Der Bundeskammer obliegen jene im Paragraph 31, aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.
(3)Absatz 3,Ausschließlich obliegt der Bundeskammer
die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, an die Bundesministerien sowie an Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;
die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Paragraph 16, Absatz 2,);
die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);die Erlassung einer Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,);
die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.
(4)Absatz 4,Die Bundeskammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.Die Bundeskammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch die Paragraphen 5, 6, 7, Absatz 3, 10, Absatz eins und 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
(5)Absatz 5,Halten sich in Angelegenheiten, in welchen die Tierärztekammern beratend mitzuwirken haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine oder mehrere Landeskammern für zuständig, so können alle beteiligten Kammern ein Gutachten abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten zu werten sind.
Dokumentnummer
NOR12132075
Alte Dokumentnummer
N8197519064L