Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer werden von der konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern gewählt.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck sind die konstituierenden Hauptversammlungen der Landeskammern vom neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer zu entsenden hat, bestimmt auf Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste die Wahlkommission in der Weise, daß für je 30 Kammermitglieder ein Delegierter, für Restzahlen unter 30 ein weiterer Delegierter, jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.
(4)Absatz 4,Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 gewählt.Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 7, gewählt.
(5)Absatz 5,Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.
(6)Absatz 6,Der Präsident der Bundeskammer darf dem Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.
(7)Absatz 7,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12132084
Alte Dokumentnummer
N8197519073L