Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.Paragraph 42, (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.
(2)Absatz 2,Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
(3)Absatz 3,Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.
Schlagworte
Konzeptgeschäft, Kanzleigeschäft
Dokumentnummer
NOR12132085
Alte Dokumentnummer
N8197519074L