Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 4301.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 43, (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

  1. Absatz 2,Der Kammeramtsdirektor muß fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.
  2. Absatz 3,Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
  3. Absatz 4,Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
  4. Absatz 5,Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132086

Alte Dokumentnummer

N8197519075L