Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.Paragraph 44, (1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.
(2)Absatz 2,Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.
Schlagworte
Konzeptgeschäft, Kanzleigeschäft
Dokumentnummer
NOR12132087
Alte Dokumentnummer
N8197519076L