Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 4401.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 44, (1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.

  1. Absatz 2,Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.

Schlagworte

Konzeptgeschäft, Kanzleigeschäft

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132087

Alte Dokumentnummer

N8197519076L