Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Paragraph 45, Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Dokumentnummer
NOR12132088
Alte Dokumentnummer
N8197519077L