Rechtstracker.at

§ 110 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 576/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute21.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 11001.06.200220.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 11001.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 576/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Forstschutzorgane

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
    1. Litera a
      Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
    2. Litera b
      Forstorgane (Paragraph 104, Absatz 2,), Forstwarte (Paragraph 113, Absatz 3, Litera b,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
    3. Litera c
      ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    4. Litera d
      Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, Litera a, erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132241

alte Dokumentnummer

N8197522472L