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§ 110 ForstG

Fassungen
ab 21.06.2013 — BGBl. I Nr. 104/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute21.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 11001.06.200220.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 11001.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

21.06.2013BGBl. I Nr. 104/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Forstschutzorgane

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
    1. Litera a
      Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
    2. Litera b
      Forstorgane (Paragraph 104, Absatz 2,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
    3. Litera c
      ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    4. Litera d
      Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, Litera a, erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
  3. Absatz 3,Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Absatz eins, Litera c, teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152136