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§ 38 LMG 1975

Fassungen
01.07.1975 bis 06.03.2001 — BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3815.08.200331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 69/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 3807.03.200114.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 21/2001
§ 3801.07.197506.03.2001 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2001

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 38, Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (Paragraph 15,) gehalten oder Pflanzen (Paragraph 16,) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen.

Schlagworte

Geschäftsinhaber

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132405

Alte Dokumentnummer

N8197529617L