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§ 38 LMG 1975

Fassungen
15.08.2003 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 69/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3815.08.200331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 69/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 3807.03.200114.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 21/2001
§ 3801.07.197506.03.2001 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.08.2003BGBl. I Nr. 69/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 38,

Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (Paragraph 15,) gehalten oder Pflanzen (Paragraph 16,) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Schriftträger

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043075