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§ 3 BHygG

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 316.07.200915.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 301.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 301.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 254/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 658/1996

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
  3. Absatz 3,Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
  4. Absatz 4,Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132548

Alte Dokumentnummer

N8197649184J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P3/NOR12132548