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§ 3 BHygG

Fassungen
16.07.2009 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 316.07.200915.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 301.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 301.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 42/2012

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
  4. Absatz 4,Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, einzuholen.

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P3/NOR40107275