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§ 5 BHygG

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 501.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 501.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 254/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 658/1996

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern und von Sauna-Anlagen bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
  3. Absatz 3,Eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Liegen die im Absatz 3, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
  5. Absatz 5,Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.

Schlagworte

Badegast

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132550

alte Dokumentnummer

N8197649186J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P5/NOR12132550