Rechtstracker.at

§ 5 BHygG

Fassungen
01.01.1997 bis 15.07.2009 — BGBl. Nr. 658/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 501.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 501.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 658/1996

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009danach: BGBl. I Nr. 64/2009

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
  3. Absatz 3,Eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Liegen die im Absatz 3, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
  5. Absatz 5,Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.

Schlagworte

Warmluftbad

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12140267

alte Dokumentnummer

N8199659179J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P5/NOR12140267