Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Hygienevorschriften
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben kann.
(2)Absatz 2,Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.
Schlagworte
Badegast, Waschwasser
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132557
Alte Dokumentnummer
N8197649193J