Rechtstracker.at

§ 12 BHygG

Fassungen
01.01.1997 bis 15.07.2009 — BGBl. Nr. 658/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1201.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1201.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 658/1996

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009danach: BGBl. I Nr. 64/2009

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Hygienevorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.
  2. Absatz 2,Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.
  3. Absatz 3,Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.

Schlagworte

Waschwasser, Warmluftbad

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12140274

Alte Dokumentnummer

N8199659186J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P12/NOR12140274